Rechtstracker.at

Art. 2 § 12

Fassungen
ab 28.10.2022 — BGBl. I Nr. 161/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 12 heute28.10.2022 § → § BGBl. I Nr. 161/2022
Art. 2 § 1201.09.202227.10.2022 § → § BGBl. I Nr. 161/2022
Art. 2 § 1201.09.202131.08.2022 § → § BGBl. I Nr. 202/2021
Art. 2 § 1201.09.201331.08.2021 § → § BGBl. I Nr. 154/2013
Art. 2 § 1201.09.201231.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 9/2012
Art. 2 § 1216.07.201031.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 46/2010
Art. 2 § 1201.01.201015.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
Art. 2 § 1201.09.200731.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 24/2007
Art. 2 § 1201.09.200131.08.2007 § → § BGBl. I Nr. 75/2001
Art. 2 § 1201.09.199931.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 54/1999
Art. 2 § 1201.03.199731.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 34/1997
Art. 2 § 1201.09.199428.02.1997 § → § BGBl. Nr. 640/1994
Art. 2 § 1201.01.199431.08.1994 § → § BGBl. Nr. 186/1993
Art. 2 § 1201.09.199031.12.1993 BGBl. Nr. 468/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schülerbeihilfengesetz 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

28.10.2022BGBl. I Nr. 161/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

70/10 Schülerbeihilfen

Text

Erhöhung und Verminderung der Grundbeträge für die Schulbeihilfe und die Heimbeihilfe

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen oder vermindern sich nach Maßgabe der Absatz 2 bis 8; steht nur die Schulbeihilfe oder nur die Heimbeihilfe zu, erhöht bzw. vermindert sich der jeweilige Grundbetrag nur um die Hälfte der sich aus den Absatz 2 bis 8 ergebenden Beträge.
  2. Absatz 2,Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich um insgesamt 1 576 Euro Anmerkung eins, ), wenn
    1. Ziffer eins
      die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers verstorben sind oder
    2. Ziffer 2
      der Schüler eine unter Paragraph 9, Absatz eins, bzw. unter Paragraph 11, Absatz eins, fallende Schule besucht und sich vor der ersten Zuerkennung einer Schul- oder Heimbeihilfe durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat, oder
    3. Ziffer 3
      der Studierende eine in Semester gegliederte Sonderform besucht und sich durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Gänze selbst erhält oder einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leistet oder
    4. Ziffer 4
      der Schüler verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt und weder mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) seines Ehepartners oder eingetragenen Partners im gemeinsamen Haushalt lebt.
    Zeiten eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sind für die Dauer des Selbsterhaltes gemäß Ziffer 2 und 3 jedenfalls zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um insgesamt 1 746 Euro Anmerkung 2, ), sofern es sich beim Schüler um ein erheblich behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, handelt.
  4. Absatz 4,An die Stelle der Beträge gemäß Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz eins a,, Paragraph 10, Absatz eins a,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 11 a, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 2, 3, 5, 6, 8, 9 und 10 sowie Paragraph 20 a, treten ab 1. September eines jeden Jahres, erstmals mit 1. September 2023, die mit dem für dieses Jahr geltenden Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, ASVG vervielfachten und auf Euro gerundeten Beträge. Die vervielfachten Beträge sind für jedes Schuljahr durch Verordnung festzustellen. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Schuljahr festgestellten Beträge zugrunde zu legen.
  5. Absatz 5,Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe vermindern sich um
    1. Ziffer eins
      die gemäß Absatz 6, zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern), sofern nicht Absatz 2, Ziffer 2, 3, oder 4 anzuwenden ist;
    2. Ziffer 2
      die 2 810 Euro Anmerkung 3, ) übersteigende Hälfte
      1. Litera a
        der Bemessungsgrundlage für ein eigenes Einkommen (einschließlich Waisenpension) des Schülers und/oder
      2. Litera b
        der auf Grund eines Exekutionstitels gemäß Absatz 7, bestimmten Unterhaltsleistung oder der tatsächlichen Unterhaltsleistung unter Bedachtnahme auf Unterhaltsvorschüsse, die der Schüler erlangt hat oder erlangen könnte (Paragraphen 3, ff. des Unterhaltsvorschußgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1976,);
    3. Ziffer 3
      die gemäß Absatz 8, zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners des Schülers.
  6. Absatz 6,Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern) beträgt

bis zu 8 426 Euro Anmerkung 4, )

0%

für die nächsten 1 686 Euro Anmerkung 5, ) (bis 10 112 Euro Anmerkung 6, ))

10%

für die nächsten 2 247 Euro Anmerkung 7, ) (bis 12 359 Euro Anmerkung 8, ))

15%

für die nächsten 2 247 Euro Anmerkung 7, ) (bis 14 606 Euro Anmerkung 9, ))

20%

über 14 606 Euro Anmerkung 9, )

25%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 des einen Elternteiles (Wahlelternteiles) vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles (Wahlelternteiles) nicht. Leben die leiblichen Eltern (Wahleltern) jedoch nicht in Wohngemeinschaft, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Eltern(Wahleltern)teil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Absatz 7, zutreffen.
  1. Absatz 7,Sofern die leiblichen Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil (Wahlelternteil) auf Grund eines Exekutionstitels gegenüber dem Schüler zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, entfällt auf Antrag die Berücksichtigung seines Einkommens gemäß Absatz 6 und ist bezüglich dieser Unterhaltsleistung Absatz 5, Ziffer 2, anzuwenden. Einer Unterhaltsleistung im Sinne des ersten Satzes sind ein Vorschuss auf Grund des Unterhaltsvorschussgesetzes sowie ein Antrag auf Festsetzung der Unterhaltsleistung gleich zu halten.
  2. Absatz 8,Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners sind 30 Prozent des 5 730 Euro Anmerkung 10, ) übersteigenden Teiles der Bemessungsgrundlage anzusehen.
  3. Absatz 9,Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das Einkommen des Schülers, der leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers, sowie des Ehegatten oder eingetragenen Partners des Schülers gemäß Paragraphen 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge für die folgenden Personen, für die entweder der Schüler, einer seiner leiblichen Elternteile (Wahlelternteile) oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes Unterhalt leistet, anzusehen:
    1. Ziffer eins
      für jede noch nicht schulpflichtige Person 3 282 Euro Anmerkung 11, );
    2. Ziffer 2
      für jede schulpflichtige Person bis einschließlich zur 8.Schulstufe 4 010 Euro Anmerkung 12, );
    3. Ziffer 3
      für jede Person nach Absolvierung der 8. Schulstufe mit Ausnahme der in Ziffer 4, genannten 5 336 Euro Anmerkung 13, );
    4. Ziffer 4
      für jede Person, die nach Absolvierung der 8. Schulstufe eine der im Paragraph 9, Absatz eins, bzw. im Paragraph 11, Absatz eins, genannten Schulen besucht, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins, zutreffen, sowie für jede Person, die eine der im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Anstalten als ordentlicher Hörer (Studierender) besucht oder einem solchen gemäß Paragraphen 4 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 gleichgestellt ist, 6 676 Euro Anmerkung 14, );
    5. Ziffer 5
      für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 2 700 Euro Anmerkung 15, ).
    Die Absetzbeträge vermindern sich um das 1 944 Euro Anmerkung 16, ) übersteigende Einkommen dieser Person. Für den Schüler selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Ziffer 3, zu berücksichtigen. Leben die Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft und sind beide kraft Gesetzes unterhaltspflichtig, so vermindert jedenfalls die Hälfte der obigen Absetzbeträge das Einkommen jedes Eltern(Wahleltern)teiles. Diese Bestimmung findet im Falle des Absatz 7, bezüglich des zur Unterhaltsleistung Verpflichteten keine Anwendung.
  4. Absatz 10,Als Freibeträge sind zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder eingetragenen Partner des Schülers,
      1. Litera a
        wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 2 415 Euro Anmerkung 17, );
      2. Litera b
        wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der Litera a, herangezogen werden, bei diesem 3 427 Euro Anmerkung 18, );
    2. Ziffer 2
      beim Schüler, seinen Eltern und seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 5, Ziffer eins und 3 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 2 192 Euro Anmerkung 19, ).
    Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 nicht überschreiten.

    Anmerkung, Absatz 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1994,)

(__________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2023, ab 1.9.2023: 1 667,00 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2024, ab 1.9.2024: 1 829,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2025, ab 1.9.2025: 1 913,00 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2026, ab 1.9.2026: 1 965,00 €Anm. 2: ab 1.9.2023: 1 847,00 €

ab 1.9.2024: 2 026,00 €
ab 1.9.2025: 2 119,00 €
ab 1.9.2026: 2 176,00 €

Anmerkung 3, : ab 1.9.2023: 2 973,00 €

ab 1.9.2024: 3 261,00 €
ab 1.9.2025: 3 411,00 €
ab 1.9.2026: 3 503,00 €

Anmerkung 4, : ab 1.9.2023: 8 915,00 €

ab 1.9.2024: 9 780,00 €
ab 1.9.2025: 10 230,00 €

ab 1.9.2026: 10 506,00 €Anm. 5: ab 1.9.2023: 1 784,00 €

ab 1.9.2024: 1 957,00 €
ab 1.9.2025: 2 047,00 €

ab 1.9.2026: 2 102,00 €Anm. 6: ab 1.9.2023: 10 698,00 €

ab 1.9.2024: 11 736,00 €
ab 1.9.2025: 12 277,00 €

ab 1.9.2026: 12 608,00 €Anm. 7: ab 1.9.2023: 2 377,00 €

ab 1.9.2024: 2 608,00 €
ab 1.9.2025: 2 728,00 €

ab 1.9.2026: 2 802,00 €Anm. 8: ab 1.9.2023: 13 076,00 €

ab 1.9.2024: 14 344,00 €
ab 1.9.2025: 15 005,00 €

ab 1.9.2026: 15 410,00 €Anm. 9: ab 1.9.2023: 15 453,00 €

ab 1.9.2024: 16 952,00 €
ab 1.9.2025: 17 733,00 €

ab 1.9.2026: 18 212,00 €Anm. 10: ab 1.9.2023: 6 062,00 €

ab 1.9.2024: 6 650,00 €
ab 1.9.2025: 6 956,00 €

ab 1.9.2026: 7 144,00 €Anm. 11: ab 1.9.2023: 3 472,00 €

ab 1.9.2024: 3 809,00 €
ab 1.9.2025: 3 984,00 €

ab 1.9.2026: 4 092,00 €Anm. 12: ab 1.9.2023: 4 243,00 €

ab 1.9.2024: 4 655,00 €
ab 1.9.2025: 4 869,00 €

ab 1.9.2026: 5 000,00 €Anm. 13: ab 1.9.2023: 5 645,00 €

ab 1.9.2024: 6 193,00 €
ab 1.9.2025: 6 478,00 €

ab 1.9.2026: 6 653,00 €Anm. 14: ab 1.9.2023: 7 063,00 €

ab 1.9.2024: 7 748,00 €
ab 1.9.2025: 8 104,00 €

ab 1.9.2026: 8 323,00 €Anm. 15: ab 1.9.2023: 2 857,00 €

ab 1.9.2024: 3 134,00 €
ab 1.9.2025: 3 278,00 €

ab 1.9.2026: 3 367,00 €Anm. 16: ab 1.9.2023: 2 057,00 €

ab 1.9.2024: 2 257,00 €
ab 1.9.2025: 2 361,00 €

ab 1.9.2026: 2 425,00 €Anm. 17: ab 1.9.2023: 2 555,00 €

ab 1.9.2024: 2 803,00 €
ab 1.9.2025: 2 932,00 €

ab 1.9.2026: 3 011,00 €Anm. 18: ab 1.9.2023: 3 626,00 €

ab 1.9.2024: 3 978,00 €
ab 1.9.2025: 4 161,00 €

ab 1.9.2026: 4 273,00 €Anm. 19: ab 1.9.2023: 2 319,00 €

ab 1.9.2024: 2 544,00 €
ab 1.9.2025: 2 661,00 €
ab 1.9.2026: 2 733,00 €)

Schlagworte

BGBl. Nr. 376/1967, Präsenzdienst, Ausbildungsdienst, Schulbeihilfe

Im RIS seit

28.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2026

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR40247497